Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Lewens Sonnenschutz-Systeme GmbH & Co. KG
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Lewens Sonnenschutz-Systeme GmbH & Co. KG, nachfolgend „Lewens“, und ihren Kunden.
1.2 Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht besteht daher nicht.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen Lewens und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
1.5 Diese Bedingungen gelten insbesondere für die Lieferung von Markisen, Wintergartenbeschattungen, Vertikalbeschattungen, Pergolasystemen, Glasdächern, Schiebeelementen, Antrieben, Steuerungen, Zubehör und Ersatzteilen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote, Preislisten, Prospekte, Produktunterlagen, Kalkulationen und sonstigen Angaben sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Bestellungen können insbesondere per E-Mail, über von uns bereitgestellte Bestellformulare oder über elektronische Bestellsysteme erfolgen.
2.3 Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, durch ausdrückliche Annahme der Bestellung oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
2.4 Besondere Anforderungen, Verwendungszwecke oder Eigenschaften werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir sie ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung bestätigen.
2.5 Technische Änderungen sowie handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie Funktion, Sicherheit, Wert und vereinbarte Verwendung der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.
2.6 Angaben in Prospekten, Preislisten, Zeichnungen, Abbildungen und technischen Unterlagen stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern dies nicht ausdrücklich bestätigt wurde.
3. Prüfung und Verbindlichkeit der Auftragsbestätigung
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich nach Zugang auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Produkt, Maße, Stückzahl, Ausführung, Farbe, Stoff, Antrieb, Steuerung, Bedienseite, Zubehör und Lieferanschrift.
3.2 Erkennbare Fehler oder Abweichungen sind Lewens innerhalb von 24 Stunden nach Zugang der Auftragsbestätigung, bei Zugang an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag bis zum Ablauf des folgenden Werktags, in Textform mitzuteilen.
3.3 Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Auftragsbestätigung mit ihrem Inhalt als genehmigt. Lewens ist nach Ablauf der Frist berechtigt, auf Grundlage der Auftragsbestätigung mit Materialbeschaffung, Arbeitsvorbereitung und Fertigung zu beginnen.
3.4 Auf die Prüfpflicht, die Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs wird der Kunde in jeder Auftragsbestätigung gesondert und deutlich hingewiesen.
3.5 Die Genehmigungswirkung umfasst alle Abweichungen, die aus der Auftragsbestätigung bei ordnungsgemäßer kaufmännischer Prüfung erkennbar sind. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3.6 Änderungswünsche oder Beanstandungen, die nach Ablauf der Frist eingehen, gelten als nachträgliche Auftragsänderungen. Ihre Umsetzung bedarf der Zustimmung von Lewens. Hierfür können die vereinbarte Änderungspauschale sowie bereits entstandene Material-, Fertigungs- und sonstige Kosten berechnet werden.
4. Änderungen und Aufhebung von Aufträgen
4.1 Nach Ablauf der in Ziffer 3 genannten Prüfungs- und Widerspruchsfrist ist der Auftrag für den Kunden verbindlich. Ein freies Recht des Kunden zur Stornierung, Änderung oder sonstigen Aufhebung des Auftrags besteht nicht.
4.2 Eine nachträgliche Änderung oder einvernehmliche Aufhebung des Auftrags ist nur mit vorheriger Zustimmung von Lewens in Textform möglich. Lewens ist nicht verpflichtet, einer Änderung oder Aufhebung zuzustimmen.
4.3 Für eine von Lewens genehmigte Änderungen, die nach Ablauf der Prüfungs- und Widerspruchsfrist erfolgt, berechnet Lewens eine Bearbeitungspauschale von 59,00 Euro netto. Zusätzlich sind alle bereits entstandenen oder durch die Änderung beziehungsweise Aufhebung verursachten Kosten zu ersetzen, insbesondere für Planung, Arbeitsvorbereitung, Materialbeschaffung, Sondermaterialien, Fertigung, Fremdleistungen, Verpackung und Transport.
4.4 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Lewens bleibt der Nachweis eines höheren Aufwands oder Schadens vorbehalten.
4.5 Nach Beginn der Materialbeschaffung, Arbeitsvorbereitung oder Fertigung kann Lewens die Zustimmung zu einer Änderung oder Aufhebung insbesondere dann verweigern, wenn die Ware kundenspezifisch angefertigt wird, Materialien nicht anderweitig verwendet werden können oder die Änderung den Produktionsablauf beeinträchtigt.
4.6 Zwingende gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Lösungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
5. Preise
5.1 Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise.
5.2 Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3 Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Maut-, Express-, Zoll-, Entlade- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im bestätigten Preis enthalten sind.
5.4 Bei vereinbarten Lieferzeiten von mehr als einem Monat dürfen wir nach Vertragsschluss eingetretene und von uns nicht zu vertretende Erhöhungen von Material-, Energie-, Lohn-, Transport-, Zoll- oder Beschaffungskosten angemessen und anteilig weitergeben.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Erstbestellungen von Neukunden erfolgen grundsätzlich gegen Vorkasse, sofern wir keine andere Zahlungsweise bestätigen.
6.2 Lewens ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und auf dieser Grundlage Zahlungsziel, Kreditlimit und erforderliche Sicherheiten festzulegen.
6.3 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Lewens endgültig über den Betrag verfügen kann.
6.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern betragen diese neun Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Zusätzlich kann die gesetzliche Verzugspauschale verlangt werden.
6.6 Eingehende Zahlungen werden, soweit gesetzlich zulässig, zunächst auf Kosten, anschließend auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung angerechnet.
6.7 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder bestehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist Lewens berechtigt:
- weitere Lieferungen zurückzuhalten
- eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen
- Vorkasse zu verlangen
- das Kreditlimit zu reduzieren oder aufzuheben
- angemessene Sicherheiten zu verlangen
6.8 Begründete Zweifel können insbesondere bei erheblichem oder wiederholtem Zahlungsverzug, Rücklastschriften, negativen Bonitätsauskünften, erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen oder einem Insolvenzantrag bestehen.
6.9 Werden verlangte Sicherheiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt, kann Lewens vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.
7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
7.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
7.2 Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
7.3 Bei einer berechtigten Beanstandung darf der Kunde nur einen angemessenen Betrag im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand der Mangelbeseitigung zurückhalten.
8. Lieferzeiten und Mitwirkungspflichten
8.1 Angegebene Lieferzeiten und Lieferwochen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
8.2 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn:
- sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind
- alle erforderlichen Maße und Angaben vorliegen
- notwendige Zeichnungen und Auftragsunterlagen freigegeben wurden
- vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind
- erforderliche Genehmigungen und Freigaben vorliegen
8.3 Verzögerungen aufgrund fehlender, fehlerhafter oder verspäteter Angaben des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen.
8.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Zulässige Teillieferungen dürfen gesondert berechnet werden.
8.5 Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarten Mengen rechtzeitig und möglichst gleichmäßig abzurufen.
9. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
9.1 Nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
9.2 Hierzu gehören insbesondere:
- Betriebsstörungen
- Streiks und rechtmäßige Aussperrungen
- Energie- oder Rohstoffmangel
- Transport- und Logistikstörungen
- erhebliche Lieferausfälle bei Vorlieferanten
- behördliche Maßnahmen
- Naturkatastrophen
- Epidemien und Pandemien
- Krieg, Terror oder politische Unruhen
- Cyberangriffe
- Import- oder Exportbeschränkungen
9.3 Dies gilt auch, wenn entsprechende Ereignisse bei Vorlieferanten oder Transportdienstleistern eintreten.
9.4 Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zurücktreten.
9.5 Schadensersatzansprüche wegen von Lewens nicht zu vertretender Verzögerungen sind ausgeschlossen.
10. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
10.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk Ludwigslust, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde.
10.2 Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann Lewens die Ware an einen anderen Bestimmungsort versenden.
10.3 Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung und der Verzögerung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister auf den Kunden über.
10.4 Dies gilt auch, wenn Lewens den Transport organisiert oder die Transportkosten berechnet.
10.5 Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten geht die Gefahr mit Übergabe der Ware am Werk Ludwigslust über.
10.6 Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Kunden über.
10.7 Sonderverpackungen, Expresslieferungen, Terminlieferungen, Hebebühnen, Krane, erneute Anlieferungen oder sonstige Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
10.8 Transportgestelle, Glasgestelle, Mehrwegverpackungen, Paletten und sonstige Leihverpackungen bleiben Eigentum von Lewens und sind innerhalb der vereinbarten Frist vollständig und unbeschädigt zurückzugeben.
10.9 Bei verspäteter, beschädigter oder unterbliebener Rückgabe dürfen Nutzungs-, Reparatur- oder Ersatzkosten berechnet werden.
11. Lieferübernahme, Abliefergenehmigung und fehlgeschlagene Zustellung[FC2]
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäß angekündigte und vertragsgemäß angelieferte Ware am vereinbarten Lieferort innerhalb des mitgeteilten Lieferzeitraums anzunehmen und die erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Entladung zu schaffen.
11.2 Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass:
- die Lieferanschrift richtig und mit dem vorgesehenen Lieferfahrzeug erreichbar ist,
- eine empfangsberechtigte Person anwesend ist,
- Zufahrt und Entladebereich frei und geeignet sind,
- die kundenseitig erforderlichen Entladehilfen sowie ausreichendes Personal zur Verfügung stehen,
- vereinbarte Lieferzeitfenster eingehalten werden.
11.3 Der Kunde kann Lewens in Textform eine Abliefergenehmigung erteilen. Mit dieser gestattet der Kunde Lewens beziehungsweise dem eingesetzten Spediteur oder Transportdienstleister, die Ware ohne persönliche Übergabe an dem vom Kunden angegebenen Ablageort abzustellen.
11.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der angegebene Ablageort:
- eindeutig bezeichnet ist,
- für das Lieferfahrzeug und die Entladung zugänglich ist,
- für Art, Größe und Gewicht der Ware geeignet ist,
- ausreichend befestigt und eben ist,
- vor unbefugtem Zugriff möglichst geschützt ist,
- und keine Gefahr für Personen, Sachen oder die Ware verursacht.
11.5 Die Ablieferung gilt als erfolgt, sobald die Ware entsprechend der Abliefergenehmigung am angegebenen Ablageort abgestellt wurde. Eine persönliche Empfangsbestätigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
11.6 Lewens beziehungsweise der Transportdienstleister ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ablieferung insbesondere durch Fotos, elektronische Zustellnachweise, GPS-Daten, Zeitangaben oder Fahrernachweise zu dokumentieren.
11.7 Mit der ordnungsgemäßen Ablieferung am genehmigten Ablageort trägt der Kunde insbesondere das Risiko eines anschließenden Verlusts, Diebstahls, einer Beschädigung durch Dritte sowie witterungsbedingter Einwirkungen, soweit Lewens oder der Transportdienstleister diese Schäden nicht zu vertreten haben.
11.8 Bestehen am Ablageort erkennbare Gefahren für Personen, Sachen oder die Ware, ist der Ablageort nicht erreichbar oder ist eine gefahrlose Entladung nicht möglich, darf der Fahrer von der Abliefergenehmigung abweichen und die Ablieferung verweigern. In diesem Fall gelten die Regelungen über eine nicht durchführbare Lieferung entsprechend.
11.9 Kann eine ordnungsgemäß angekündigte Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, trägt der Kunde sämtliche hierdurch entstehenden und nachgewiesenen Mehrkosten.
11.10 Hierzu gehören insbesondere die vom eingesetzten Spediteur oder Transportdienstleister berechneten Kosten für:
- Wartezeiten,
- vergebliche Anfahrt,
- Rücktransport,
- Entladung und Umlagerung,
- Zwischenlagerung,
- erneute Disposition,
- eine zweite oder weitere Anlieferung,
- Sonderfahrten und sonstige zusätzliche Transportleistungen.
11.11 Eine nicht durchführbare Lieferung liegt insbesondere vor, wenn:
- keine empfangsberechtigte Person anwesend ist und keine wirksame Abliefergenehmigung vorliegt,
- die Annahme verweigert wird,
- die Lieferanschrift falsch oder unvollständig ist,
- der Lieferort oder Ablageort nicht erreichbar ist,
- eine sichere Entladung nicht möglich ist,
- erforderliche kundenseitige Entladehilfen fehlen,
- der Ablageort nicht der Abliefergenehmigung entspricht,
- oder der Kunde Änderungen des Lieferorts oder Liefertermins nicht rechtzeitig mitteilt.
11.12 Ein neuer Liefertermin wird nach Abstimmung und unter Berücksichtigung der verfügbaren Transportkapazitäten festgelegt. Ein Anspruch auf eine sofortige zweite Anlieferung besteht nicht.
11.13 Die Verpflichtung des Kunden zur vollständigen und fristgerechten Zahlung bleibt durch eine fehlgeschlagene Lieferung, Zwischenlagerung oder erneute Anlieferung unberührt.
11.14 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass er die fehlgeschlagene Lieferung nicht zu vertreten hat oder dass keine beziehungsweise wesentlich geringere zusätzliche Kosten entstanden sind.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Lewens.
12.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
12.3 Der Kunde tritt Lewens bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe der offenen Forderungen einschließlich Nebenforderungen sicherungshalber ab. Lewens nimmt die Abtretung an.
12.4 Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
12.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Lewens, ohne dass hieraus Verpflichtungen für Lewens entstehen.
12.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet, erwirbt Lewens Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände.
12.7 Die Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
12.8 Pfändungen, Beschlagnahmen, Insolvenzanträge oder sonstige Zugriffe Dritter sind Lewens unverzüglich mitzuteilen.
12.9 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen übliche Risiken wie Feuer, Wasser, Sturm und Diebstahl zu versichern.
12.10 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, darf Lewens nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
12.11 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt Lewens auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
13. Aufmaß, Planung und technische Beratung
13.1 Sofern Lewens nicht ausdrücklich mit dem Aufmaß beauftragt wurde, ist der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Maße verantwortlich.
13.2 Von Lewens aufgrund von Kundenangaben erstellte Zeichnungen und technische Ausarbeitungen entbinden den Kunden nicht von der eigenen Prüfung.
13.3 Technische Auskünfte und Empfehlungen erfolgen aufgrund der vom Kunden mitgeteilten Informationen und nach dem zum Zeitpunkt der Beratung vorhandenen Kenntnisstand.
13.4 Eine technische Beratung stellt keine eigenständige Architektur-, Statik-, Planungs- oder Ingenieurleistung dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
13.5 Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für:
- Montageuntergrund und Tragfähigkeit
- Auswahl und Bemessung der Befestigungsmittel
- statische Anforderungen
- Rand- und Achsabstände
- Wind- und Schneelasten
- örtliche Bauvorschriften
- erforderliche Genehmigungen
- Elektroinstallation
- Entwässerung und Abdichtung
- Zugänglichkeit für Montage, Wartung und Reparatur
- ausreichende Revisionsmöglichkeiten
13.6 Befestigungsvorschläge und Konsolenangaben beruhen auf den uns mitgeteilten Voraussetzungen. Bei abweichenden örtlichen Bedingungen muss der Kunde die Befestigung eigenverantwortlich anpassen oder einen geeigneten Fachplaner hinzuziehen.
14. Service- und Reklamationseinsätze
14.1 Lewens kann im Rahmen der Prüfung oder Bearbeitung einer Reklamation eigene Mitarbeiter oder beauftragte Dritte zum Einsatzort entsenden. Ein Anspruch auf einen Vor-Ort-Einsatz besteht nur, wenn Lewens diesen vorher ausdrücklich bestätigt hat.
14.2 Ein Vor-Ort-Einsatz stellt weder die Anerkennung eines Mangels noch die Anerkennung einer Rechtspflicht oder Kostenübernahme dar.
14.3 Lewens ist berechtigt, die Einbausituation, die Anlage und alle für die Schadensursache relevanten Umstände zu prüfen und zu dokumentieren.
14.4 Liegt ein von Lewens zu vertretender Mangel vor, entscheidet Lewens im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung, ob die Mangelbeseitigung durch Lewens, einen beauftragten Dritten oder nach vorheriger Abstimmung durch den Kunden erfolgt.
14.5 Stellt sich heraus, dass kein von Lewens zu vertretender Mangel vorliegt, kann Lewens die angemessenen Kosten des Einsatzes berechnen, sofern der Kunde die unberechtigte Inanspruchnahme zu vertreten hat.
14.6 Zu den berechenbaren Kosten können insbesondere Arbeitszeit, Fahrtzeit, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Ersatz- und Verbrauchsteile sowie Kosten beauftragter Dienstleister gehören.
14.7 Der Kunde muss sicherstellen, dass der Einsatzort zugänglich ist, eine empfangsberechtigte Person anwesend ist und die Anlage gefahrlos geprüft oder bearbeitet werden kann.
14.8 Erforderliche Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Krane, Absperrungen und sonstige bauseitige Voraussetzungen stellt der Kunde, sofern Lewens deren Bereitstellung nicht ausdrücklich übernommen hat.
14.9 Kann der Einsatz aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, kann Lewens die dadurch entstandenen angemessenen Kosten berechnen.
14.10 Arbeiten und Aufwendungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter werden nur vergütet, wenn Lewens Art, Umfang und voraussichtlicher Höhe der Kosten vorher in Textform zugestimmt hat. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
15. Wind, Wetter und Schneelasten
15.1 Sonnenschutzanlagen dürfen nur entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und bestätigten Widerstandsklasse eingesetzt werden.
15.2 Markisen und textile Sonnenschutzanlagen sind grundsätzlich keine dauerhaften Wetterschutzanlagen, sofern das jeweilige Produkt nicht ausdrücklich hierfür vorgesehen ist.
15.3 Anlagen sind rechtzeitig einzufahren, wenn die zulässigen Windgrenzen überschritten werden.
15.4 Automatische Wind-, Sonnen-, Regen- oder Wettersensoren entbinden den Betreiber nicht von seiner Sorgfalts- und Überwachungspflicht.
15.5 Schnee und Eis sind von den Anlagen fernzuhalten, soweit das jeweilige Produkt nicht ausdrücklich für entsprechende Lasten ausgelegt wurde.
15.6 Für Schäden durch Sturm, Windböen, Schnee, Eis, Starkregen, Hagel, Überschwemmung oder andere außergewöhnliche Witterungsereignisse haftet Lewens nur, soweit Lewens die Schadensursache zu vertreten hat.
15.7 Bei offenen oder nicht vollständig abgedichteten Konstruktionen kann insbesondere bei Starkregen, Schlagregen oder seitlichem Wind Wasser eindringen.
15.8 Eine vollständige Wasser- oder Schlagregendichtheit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und produktseitig vorgesehen ist.
16. Produktbeschaffenheit und zulässige Abweichungen
16.1 Geringfügige technisch, material- oder fertigungsbedingte Abweichungen bei Farbe, Oberfläche, Struktur, Glanzgrad, Maß oder Ausführung stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich und für den Kunden zumutbar sind.
16.2 Muster, Katalogabbildungen und Bildschirmdarstellungen können von der tatsächlichen Ware abweichen.
16.3 Bei Markisentüchern und technischen Textilien können insbesondere folgende branchenübliche Erscheinungen auftreten:
- Wickel- und Knickfalten
- Welligkeit im Naht- und Saumbereich
- Weißbruch oder Kreideeffekte
- geringfügige Farb- und Strukturabweichungen
- unterschiedliche Lichtdurchlässigkeit
- materialbedingte Dehnungen
16.4 Der Kunde muss Lewens vor der Bestellung auf besondere Einsatzbedingungen hinweisen, insbesondere auf:
- Küstennähe
- chlorhaltige Atmosphäre
- Schwimmbadumgebung
- aggressive Industrieumgebung
- außergewöhnliche Wind- oder Schneelasten
- besondere Feuchtigkeitsbelastungen
16.5 Filiformkorrosion unter besonderen Umgebungsbedingungen stellt nicht automatisch einen Mangel dar. Ansprüche bleiben bestehen, wenn die Korrosion auf einem von Lewens zu vertretenden Material- oder Verarbeitungsfehler beruht.
17. Untersuchung und Beanstandung
17.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Menge, Identität, Ausführung, Vollständigkeit, erkennbare Mängel und Transportschäden zu prüfen.
17.2 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Lieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
17.3 Für beiderseitige Handelsgeschäfte gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
17.4 Die Beanstandung muss eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung enthalten. Auf Verlangen sind insbesondere vorzulegen:
- Auftrags- oder Rechnungsnummer
- Produktbezeichnung
- Aussagekräftige Fotos oder Videos
- Maßangaben
- Angaben zur Montage
- Angaben zur Einbausituation
- Angaben zu Antrieb und Steuerung
17.5 Transportschäden und Fehlmengen sind möglichst unmittelbar auf dem Abliefernachweis zu vermerken und fotografisch zu dokumentieren.
17.6 Unterlässt der Kunde eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware im gesetzlich vorgesehenen Umfang als genehmigt.
18. Mängelansprüche und Nacherfüllung
18.1 Bei einem berechtigten Sachmangel leistet Lewens nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
18.2 Der Kunde muss Lewens Gelegenheit und eine angemessene Frist zur Prüfung und Nacherfüllung geben.
18.3 Lewens darf die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
18.4 Ob eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dabei sind insbesondere die Art und Komplexität der Anlage, die Art des Mangels, die Möglichkeiten der Fehlerdiagnose sowie die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
18.5 Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
18.6 Ausgebaute oder ausgetauschte Teile sind auf Verlangen an Lewens zurückzugeben.
18.7 Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei Schäden aufgrund von:
- fehlerhaftem Aufmaß
- unsachgemäßer Montage
- ungeeignetem Montageuntergrund
- ungeeigneten Befestigungsmitteln
- fehlerhafter Elektroinstallation
- Nichtbeachtung von Montage-, Bedienungs- oder Wartungsanleitungen
- unterlassener Wartung oder Reinigung
- falscher Bedienung
- eigenmächtigen Veränderungen
- Verwendung fremder oder nicht freigegebener Bauteile
- normalem Verschleiß
- Überspannung oder Blitzschlag
- Überschreitung zulässiger Wind- oder Schneelasten
- aggressiven oder nicht mitgeteilten Umgebungsbedingungen
18.8 Gesetzlich zwingende Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette bleiben unberührt.
19. Arbeits-, Fahrt-, Aus- und Einbaukosten
19.1 Vor der Durchführung von Reparaturen, Nacharbeiten, Demontagen, Aus- und Einbauarbeiten oder der Beauftragung Dritter ist Lewens Gelegenheit zur Prüfung des Mangels und zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu geben.
19.2 Arbeits-, Fahrt-, Reise-, Übernachtungs-, Aus- und Einbaukosten sowie sonstige Aufwendungen des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten werden nur übernommen, wenn Lewens deren Durchführung und voraussichtlicher Höhe zuvor in Textform zugestimmt hat.
19.3 Ohne vorherige Zustimmung entstandene Kosten werden nicht übernommen.
19.4 Dies gilt nicht, wenn eine sofortige Maßnahme zur Abwehr erheblicher Schäden zwingend erforderlich war oder sich Lewens mit der Nacherfüllung in Verzug befand und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kostenerstattung vorliegen.
19.5 Auch bei vorheriger Zustimmung werden nur erforderliche, angemessene und nachgewiesene Kosten übernommen.
19.6 Rechnungen, Tätigkeitsnachweise und sonstige Kostenbelege sind Lewens auf Verlangen vorzulegen.
19.7 Zusätzliche Kosten aufgrund fehlender Revisionsmöglichkeiten, erschwerter Zugänglichkeit, fehlerhafter Montage, ungeeigneter Befestigung oder nachträglicher baulicher Veränderungen trägt der Kunde, soweit Lewens diese Umstände nicht zu vertreten hat.
19.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten und unnötige Aufwendungen zu vermeiden.
20. Verjährung
20.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.
20.2 Bei Abholung beginnt die Verjährungsfrist mit Übergabe der Ware am Werk Ludwigslust.
20.3 Bei Versendung beginnt die Verjährungsfrist mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister.
20.4 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
- bei Übernahme einer Garantie
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
- bei zwingenden gesetzlichen Rückgriffsansprüchen
- soweit gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt
20.5 Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist, sofern Lewens den Anspruch nicht ausdrücklich anerkennt oder ein Neubeginn gesetzlich vorgeschrieben ist.
21. Haftung
21.1 Lewens haftet unbeschränkt:
- bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei einer übernommenen Garantie oder einem arglistig verschwiegenen Mangel kann sich der Verkäufer nicht auf eine vertragliche Beschränkung der Mängelrechte berufen.
21.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Lewens nur auf Ersatz des vertragstypischen Schadens, der bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar war.
21.3 Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
21.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Lewens ausgeschlossen.
21.5 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, gilt dies auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Nutzungsausfall.
21.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Lewens.
21.7 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
22. Rücksendungen
22.1 Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Lewens in Textform.
22.2 Rücksendungen sind unter Angabe der von Lewens vergebenen Rücksendenummer und entsprechend den Versandvorgaben vorzunehmen.
22.3 Die Entgegennahme einer Rücksendung stellt weder die Anerkennung eines Mangels noch die Anerkennung einer Rechtspflicht dar.
22.4 Unangekündigte oder nicht ausreichend verpackte Rücksendungen können zurückgewiesen werden.
22.5 Bei unberechtigten Beanstandungen trägt der Kunde angemessene Prüf-, Bearbeitungs-, Verpackungs- und Transportkosten, sofern er die unberechtigte Beanstandung zu vertreten hat.
22.6 Mangelfreie Standardware wird nur aufgrund einer ausdrücklichen Kulanzvereinbarung zurückgenommen.
22.7 Maßanfertigungen, Sonderfarben, zugeschnittene Ware, kundenspezifisch beschaffte Materialien und bereits bearbeitete Produkte sind von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen.
23. Bilder, Zeichnungen und technische Unterlagen
23.1 An Bildern, Filmen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen, Produktdaten, Preislisten und sonstigen Dokumenten behält Lewens sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte.
23.2 Der Kunde darf nur ausdrücklich von Lewens freigegebene Bilder und Werbeunterlagen zur Bewerbung von Lewens-Produkten verwenden.
23.3 Eine Bearbeitung, Weitergabe an Dritte oder Verwendung für fremde Produkte ist nur mit vorheriger Zustimmung von Lewens zulässig.
23.4 Eine Verwendung zur Entwicklung oder zum Training von Systemen künstlicher Intelligenz ist ohne vorherige Zustimmung von Lewens nicht gestattet.
23.5 Auf Aufforderung sind nicht mehr freigegebene Unterlagen und Bilddaten zurückzugeben oder zu löschen.
23.6 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit von ihm bereitgestellter Bilder, Texte, Marken, Zeichnungen und sonstiger Inhalte verantwortlich.
23.7 Macht ein Dritter wegen vom Kunden bereitgestellter Inhalte berechtigte Ansprüche gegen Lewens geltend, stellt der Kunde Lewens von diesen Ansprüchen und den erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
24. Schutzrechte Dritter
24.1 Werden Produkte nach Zeichnungen, Mustern, Vorgaben oder Spezifikationen des Kunden hergestellt, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
24.2 Der Kunde stellt Lewens von berechtigten Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung und den erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
24.3 Werden Lewens mögliche Schutzrechtsverletzungen bekannt, darf Lewens die Fertigung oder Lieferung bis zur Klärung einstellen.
25. Elektronische Rechnungen und Datenschutz
25.1 Lewens ist berechtigt, Rechnungen und sonstige geschäftliche Dokumente elektronisch an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse zu übermitteln.
25.2 Der Kunde muss Änderungen seiner Kontaktdaten, Rechnungsanschrift und E-Mail-Adresse unverzüglich mitteilen.
25.3 Personenbezogene Daten werden zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet.
25.4 Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Lewens.
26. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
26.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Ludwigslust, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
26.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Ludwigslust.
26.3 Lewens ist außerdem berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
26.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
26.5 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, UN-Kaufrecht bzw. CISG, ist ausgeschlossen.
27. Schlussbestimmungen
27.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
27.2 Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
27.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
27.4 Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Bedingungen.